Finanzierung unserer Leistungen

WER ZAHLT DIE AMBULANTE KRANKENPFLEGE? – KRANKENKASSE

Der ambulante Dienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab, sofern die Krankenkasse die Notwendigkeit der Leistungen bestätigt. Gesetzlich Versicherte müssen sich allerdings mit 10% an den Kosten für die ersten 28 Tage im Jahr sowie auch Euro 10,- für jede Verordnung beteiligen. Von dieser gesetzlichen Zuzahlungspflicht gibt es aber Befreiungsmöglichkeiten, hier berät die Krankenkasse Sie gerne. Zuzahlungen, etwa weil der Patient weiter entfernt wohnt oder die Pflege aufwändig ist, dürfen von den ambulanten Pflegediensten nicht erhoben werden.

WER BEZAHLT DIE GRUNDPFLEGE? – PFLEGEKASSE

Grundpflege dient der Unterstützung bei menschlichen Grundbedürfnissen, welche man aufgrund von Krankheit oder Altersgebrechen nicht selbst erfüllen kann. Die Pflegeversicherung versteht die in den Bereichen der Körperpflege, Ernährung und Mobilität genannten Verrichtungen als Grundbedürfnisse.
Die Grundpflege wird im Rahmen der Pflegeversicherung von der Pflegekasse bezahlt. Wird die Hilfe von
uns (Pflegedienst) erbracht, werden die Kosten als sogenannte Sachleistung direkt zwischen
Pflegekasse und der pflegenden Station abgerechnet. Sollten die Sachleistung nicht voll ausgeschöpft werden, so erhalten Sie den prozentualen Anteil der verbliebenen Geldleistung. Die erstatteten Hilfen betragen zur Zeit pro Monat, je nach Einstufung:

 SACHLEISTUNGGELDLEISTUNGENTLASTUNGSBEITRAG
Pflegegrad
1
Keine, aber Entlastungsbeitrag ist anrechenbarKeine125,00 €
Pflegegrad
2
689,00 €316,00 €125,00 €
Pflegegrad
3
1298,00 €545,00 €125,00 €
Pflegegrad
4
1612,00 €728,00 €125,00 €
Pflegegrad
5
1995,00 €901,00 €125,00 €

In der Kombileistung wird Prozentual zuerst die verbrauchte Sachleistung vom Gesamtsachleistungsbetrag ermittelt. Diese Prozentzahl wird dann von der Geldleistung abgezogen.

EIN BEISPIEL

Pflegegrad 3, verbraucht worden 924,80 €. Dieses sind 71,25%. Somit werden noch 28,75 % von der Geldleistung 545,00 € ausbezahlt. Somit beträgt die Geldleistung noch 156,70 €.

GELDLEISTUNG

Für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhöhen sich die Leistungsbeträge in Stufe I um zusätzliche 72 EUR auf 316 EUR und in Stufe II um 87 EUR auf 545 EUR. Der Kostenersatz für die
Beratungseinsätze wird bei Stufe I und II von 21 EUR auf 22 EUR angehoben. In Stufe III erfolgt eine
Anhebung von 31 EUR auf 32 EUR.

SACHLEISTUNG

Für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhöhen sich die Leistungsbeträge in Stufe I um zusätzliche 221 EUR auf 689 EUR und in Stufe II um 154 EUR auf 1.298 EUR. Ab 2015 gibt es zwischen der Sachleistung nach § 36 SGB XI und der Tagespflege nach § 41 SGB XI keinen Unterschied mehr bezüglich der Leistungshöhe, da auch die Beträge der Tagespflege um die entsprechenden Zuschläge erhöht werden.

Verhinderungspflege1.612 EURfür maximal 28 Tage im Kalenderjahr
Kurzzeitpflege1.612 EURfür maximal 28 Tage im Kalenderjahr

Gerne beraten wir Sie zu Ihrem individuellen Hilfebedarf und der Einstufung. Wir erarbeiten mit Ihnen einen individuellen Plan zu Ihrer Pflegebedürftigkeit und Ihren Ressourcen. Kommen Sie einfach zu unseren Bürozeiten zu uns oder rufen Sie uns einfach an. Wenn die Kosten der in Anspruch genommen Leistungen des Pflegedienstes mehr als den Pflegesatz ausmachen, wird der Rest im Normalfalle mit den Versicherten direkt abgerechnet. Wir informieren Sie vorher, sollten zusätzliche Kosten anfallen und beraten Sie nach Ihren Möglichkeiten.

SOZIALAMT

Häufig sind gerade bei den älteren Personen die Einkommen / Renten sehr niedrig, in diesem Falle kann beim Sozialamt ein Antrag auf weitere Kostenübernahme gestellt werden (§ 68 BSHG). Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragsstellung.